Änderungsvorschlag für das Transplantationsgesetz

Einauge
In Deutschland wird die Organspende durch das Transplantationsgesetz geregelt. In diesem Gesetz stoßen mir vor allem 3 Punkte sauer auf:
  1. Sogar der Hirnstamm muß völlig abgestorben sein.
  2. Ein sterbender Mensch ist im Zweifelsfall kein Organspender.
  3. Es gibt gegen Organhandel keine Mindeststrafe.
Hier ist der Originaltext des Gesetzes. Ich möchte an des Gesundheitsministerium folgenden Änderungsvorschlag schicken: Novellierungsvorschlag zum"Transplantationsgesetz vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durchArtikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574)"Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.7.2007 I 1574 {im folgenden nur TPG} § 1 Paragraph 2 Abs. 3 des TPG lautet künftig wie folgt: (3) Das Bundesministerium für Gesundheit soll durch Rechtsverordnung mit Zustimmungdes Bundesrates einer Stelle die Aufgabe übertragen, die Erklärungen zur Organ oderGewebespende auf Wunsch der Erklärenden zu speichern und darüber berechtigten1. Personen Auskunft zu erteilen (Organ- und Gewebespenderegister). § 2 Paragraph 3 Abs. 1 Nr. 1 des TPG lautet künftig wie folgt: (1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
  1. der Organ- oder Gewebespender der Entnahme nicht widersprochen hatte,
§ 3 Paragraph 3 Abs. 2 Nr. 2 des TPG lautet künftig wie folgt: (2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn
  1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte,
  2. nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns und des Kleinhirns nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.
§4Paragraph 4 Abs. 2 des TPG lautet künftig wie folgt: (1) Liegt dem Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme vornehmen oder unter dessen Verantwortung die Gewebeentnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vorgenommen werden soll, weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organ- oder Gewebespenders vor, ist dessen nächster Angehöriger zu befragen, ob ihm von diesem eine Erklärung zur Organ- oder Gewebespende bekannt ist. Ist auch dem nächsten Angehörigen eine solche Erklärung nicht bekannt oder ist ein solcher nächster Angehöriger in einem Zeitraum, der eine Organ- oder Gewebeentnahme zulässt, nicht auffindbar, so ist die Entnahme zulässig.§ 5Paragraph 8b des TPG soll künftige lauten wie folgt:§ 8b Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen(1) Sind Organe oder Gewebe bei einer lebenden Person im Rahmen einer medizinischen Behandlung dieser Person entnommen worden, ist ihre Übertragung nur zulässig, wenn die Person einwilligungsfähig und entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in diese Übertragung der Organe oder Gewebe eingewilligt hat. Für die Aufzeichnung der Aufklärung und der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewinnung von menschlichen Samenzellen, die für eine medizinisch unterstützte Befruchtung bestimmt sind.(3) Für einen Widerruf der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 6 entsprechend.(4) Abweichend von Abs. 1 kann die Organentnahme auch dann vom lebenden Spender erfolgen, wenn1. die Person an einer, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht heilbaren Erkrankung leidet und2. diese Erkrankung keinen schädigenden Einfluß auf das zu entnehmende Organ oder Gewebe hat und3. die Person in einem Organspendeausweis oder an zentraler Stelle eine medizinisch klar definierbare Einwilligung darüber abgegeben hat, ab welchem Erkrankungsstadium lebenserhaltende Maßnahmen nicht oder nur zu Zwecken der Organ- oder Gewebeentnahme aufrecht zu erhalten sind.Die Erklärung nach Satz 1 Nr. 3 kann auch durch den nächsten Angehörigen oder einer diesem gleichzustellenden Person erfolgen, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Genesung und eines anschließenden, selbstbestimmten Lebens unter ein ethisch vertretbares Maß abgesunken ist. (5) Das ethisch vertretbare Maß wird jeweils im Einzelfall von einer zu bildenden Kommission bestimmt. Dieser Kommission müssen jeweils ein Facharzt der fraglichen Krankheit, ein Vertreter des Fachministeriums, sowie drei weitere. unabhängige Personen angehören. Ferner soll ein Geistlicher der Religionsgemeinschaft, der die Person angehört, in die Kommission einberufen werden. Die Kommission fällt Ihre Entscheidung mit einer Mehrheit von mindesten 4/5. Kommt diese Mehrheit nach 3 Abstimmungen nicht zustande, gilt die Organ- oder Gewebeentnahme als abgelehnt.(6) Das Verfahren nach Abs. 4 und 5 kann frühestens nach 3 Monaten erneut durchgeführt werden.§6Paragraph 18 des TPG lautet künftig wie folgt: (1) Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 mit einem Organ oder Gewebe Handel treibt oder entgegen § 17 Abs. 2 ein Organ oder Gewebe entnimmt, überträgt oder sich übertragen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von wenigsten einem Jahr bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren.(3) Der Versuch oder die Beteiligung an einem Versuch sind strafbar.(4) Das Gericht kann bei Organ- oder Gewebespendern, deren Organe oder Gewebe Gegenstand verbotenen Handeltreibens waren, und bei Organ- oder Gewebeempfängern von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs), wenn der Empfänger auf herkömmlichen Weg keine Überlebenschance gehabt hätte.§7Paragraph 19 des TPG lautet künftig wie folgt: (1) Wer1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Nr. 4 oder § 8c Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, oder § 8c Abs. 3 Satz 1 ein Organ oder Gewebe entnimmt,2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 ein Organ entnimmt oder3. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Organ oder Gewebe zur Übertragung auf eine andere Person verwendet oder menschliche Samenzellen gewinnt,wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Wer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 4a Abs. 1 Satz 1 ein Organ oder Gewebe entnimmt, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(3) Wer1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 3 eine Auskunft erteilt oder weitergibt,2. entgegen § 13 Abs. 2 eine Angabe verwendet oder3. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Satz 3 personenbezogene Daten offenbart oder verwendet,wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.§8Paragraph 20 Absatz 2 des TPG lautet künftig wie folgtunglücklich 2) Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße von 30 bis zu dreitausend Tagessätzen geahndet.Findet Ihr den Vorschlag gut oder schlecht?